Autismus Hamburg e.V. wird freundlicherweise durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemäß § 20c SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Im Jahr 2024 beträgt die Förderung 35.000 Euro.
Manche Menschen mit Autismus benötigen Leistungen der Pflegeversicherung, um bestimmte Einschränkungen in ihrem Alltagsleben zu kompensieren. Dazu muss zunächst die Pflegebedürftigkeit bestimmt werden, die in Stufen von 1-5 (= Pflegegrade) gemessen wird. Anhand dieser Beurteilung können entsprechende Leistungen (z. B. Pflegegeld, -dienste und -sachmittel) der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
WICHTIGE LEISTUNGEN DER PFLEGEVERSICHERUNG IM ÜBERBLICK
- Pflegegeld (gestaffelt nach Pflegegrad, s. u.; Höhe des Pflegegelds zu finden unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld.html)
- Teilweise Übernahme von Umbaukosten der Wohnung/des Hauses, falls diese die Pflege erleichtern (bis zu 4000 € pro Maßnahme)
- Unfallversicherung für die Pflegeperson bzw. soziale Absicherung (Beiträge zur Rentenversicherung)
- Pflegekurse für Angehörige
- Kostenbeteiligung an Pflegehilfsmitteln (bis 40 €/Monat)
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (s. u.)
FESTSTELLUNG DES PFLEGEBEDARFS
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ist die Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI. Diese wird wie folgt festgestellt:
- Antrag auf Pflegeleistung bei der Pflegekasse
- Persönlicher Besuch durch den MDK (medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder der Firma Medicproof GmbH bei privat Versicherten
- Erstellung eines Gutachtens
- Bewilligung oder Ablehnung der Pflegebedürftigkeit anhand dieses Gutachtens
- Bei positivem Bescheid erfolgt die Zuteilung des Pflegegrades
PFLEGEGRADE
Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs (=Pflegegrad) werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigt. Dabei werden sechs Lebensbereiche begutachtet:
- Mobilität (Gewichtung 10 %)
- kognitive/kommunikative Fähigkeiten (15 %)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung zählt zum vorherigen Punkt)
- Selbstversorgung (40 %)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
Der Grad der Selbstständigkeit bestimmt die Pflegebedürftigkeit. Es gibt 5 Pflegegrade. Die Feststellung, welcher Pflegegrad vorliegt, erfolgt durch die Anzahl von Punkten, die anhand eines Fragenkatalogs ermittelt werden.
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Bei Pflegegrad 2 und 3 gibt es eine halbjährliche Pflegeberatung, ab Pflegegrad 4 vierteljährlich.
Bei Kindern gilt: Das Begutachtungsverfahren gleicht im Grundsatz dem bei Erwachsenen. Ergänzend wird aber die Selbstständigkeit nichtbehinderter Kinder als Vergleichswert herangezogen und dagegen der tatsächlich vorhandene Grad der Selbstständigkeit des beurteilten Kindes dokumentiert. Denn natürlich benötigen auch gesunde Kinder eine altersangemessene Unterstützung bei der Bewältigung des täglichen Lebens.
VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE
Nach § 39 SGB XI ist Verhinderungspflege möglich, z. B. bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub. Diese beträgt jährlich bis zu 1.612 € für eine Ersatzpflege über einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen. Verhinderungspflege kann entweder privat organisiert oder über anerkannte Dienste abgerechnet werden. Die Nutzung kann entweder stundenweise oder über einen bestimmten Zeitraum am Stück erfolgen. Verhinderungspflege kann nach einem Vorpflege-Zeitraum von 6 Monaten erstmalig in Anspruch genommen werden.
Nach § 42 SGB XI gibt es Kurzzeitpflege, die in Pflegeeinrichtungen (also nicht im eigenen Zuhause) erfolgt. Maximal 1.612 € für bis zu 4 Wochen Kurzzeitpflege können in Anspruch genommen werden.