Autismus Hamburg e.V. wird freundlicherweise durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemäß § 20c SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Im Jahr 2024 beträgt die Förderung 35.000 Euro.
Informationen zur Inklusion/Frühförderung in Hamburger Kitas und Link zu den Antragsformularen finden Sie hier.
Die Auswahl des Kindergartens sollte sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes orientieren. Dabei sind z. B. folgende Aspekte zu beachten:
- Wie sollte der Raum gestaltet sein, damit das Kind entspannt ist und sich wohl fühlt?
- Wieviele optische Eindrücke verträgt das Kind um nicht irritiert zu sein und seine Aufmerksamkeit auf etwas Bestimmten halten zu können?
- Welche Geräuschkulisse verträgt es?
- Kann es selber Kontakt zu anderen Kindern aufnehmen und den Kontakt gestalten und genießen, oder braucht es dazu Hilfe?
- Kann es Aufforderungen, die an die Kinderrunde gestellt sind, auf sich beziehen und folgt ihnen, oder tut ihm eine liebevolle persönliche Aufforderung gut?
- Ist es selbstsicher und eigenständig genug, um andere Kinder, die mehr können als es selbst, zu ertragen, oder fühlt es sich unsicher und entmutigt?
- Lässt es sich Dinge wegnehmen ohne sich erfolgreich wehren zu können?
- Überdreht es leicht und braucht dann Zuwendung und muss eventuell aus dem Raum geleitet werden?
Erfahrungsgemäß sind eher kleinere Kitas bzw. Kitas mit kleineren Gruppen geeignet, damit das autistische Kind nicht überfordert wird.
Inklusion im Kindergarten: Eingliederungshilfe
Nach § 22, Abs. 4 Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe (SGB XIII) sollen Kinder mit und ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Nach § 4 SGB IX werden Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) regelt die Betreuung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern im Kindergartenalter für Hamburg.
Bei dieser Wahl ist die Familie darauf angewiesen, einen passenden Kindergarten zu finden, der entweder schon Kompetenz mit dem Thema Autismus erworben hat oder bereit ist, diese nun zu erwerben. Vorteil eines sogenannten „Integrationskindergartens“ kann sein, dass weitere „Integrationskinder“ die Offenheit bzgl. Behinderungen benötigen und fördern. Dadurch findet das Kind möglicherweise leichter Zugang zu anderen Kindern und fällt nicht allein aus dem „normalen“ Rahmen. Ein auffälliges Verhalten wird in solchen Kindergärten von den Regelkindern leichter akzeptiert, die „Integrationskinder“ selbstverständlicher integriert.
Die Eingliederungshilfe/Frühförderung für Kindergärten in Hamburg kann hier beantragt werden.
„Einzelintegration“ im Regelkindergarten
Eine Alternative zur normalen Eingliederungshilfe stellt die „Einzelintegration“ des autistischen Kindes in einem Regelkindergarten dar. Dabei wird das Kind durch einen „Integrationshelfer“ vor Ort begleitet.
Der „Integrationshelfer“ soll vermittelnd einerseits dem autistischen Kind die sachliche und soziale Umgebung vertraut und verständliche machen und seine Persönlichkeitsentwicklung und Gruppenfähigkeit gezielt unterstützen, andererseits den anderen Kindern die Scheu vor der Andersartigkeit nehmen und das befremdliche Verhalten verständlich machen.
Der „Integrationshelfer“ soll die vorliegenden Probleme und Störungen sowie auch die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des autistischen Kindes erkennen und gemeinsam mit den Eltern einen individuellen Behandlungsplan erstellen.
Weiterhin beobachtet der „Integrationshelfer“ die Entwicklung des autistischen Kindes, berichtet darüber und stimmt mit den Eltern die weitere Förderung ab.
Es besteht die Möglichkeit den „Integrationshelfer“ über den Kindergarten anstellen zu lassen. Bei dieser Variante hat man jedoch keinen Einfluß auf die Personalauswahl, was sich in der Praxis schon als sehr nachteilig herausgestellt hat. Bei Bewilligung durch die Behörde wird dem Kindergarten der Mehraufwand erstattet, unser Verein verfügt über Praxisbeispiele zu dieser Variante.
Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung einer Integrationskraft durch die Eltern möglich. Vorteil hierbei ist die Personalauswahl durch die Eltern sowie die enge Kooperation mit dem „Integrationshelfer“. Der Mehraufwand besteht in der Personalsuche und dem Beschäftigungsverhältnis mit Anstellungsvertrag und Lohnabrechnung durch die Eltern. Grundvorraussetzung hierfür ist außerdem das Einverständnis der Kindertagesstätte zur Kooperation mit einem externen „Integrationshelfer“. Bei Bewilligung durch die Behörde besteht die Möglichkeit der Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe der Kosten eines Integrationsplatzes. Unser Verein verfügt über Praxisbeispiele zu dieser Variante.