Autismus Hamburg e.V. wird freundlicherweise durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemäß § 20c SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Im Jahr 2024 beträgt die Förderung 35.000 Euro.
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Sozialrechtliche Zuordnung Autismus
Die Zuordnung der autistischen Störung ist bislang noch nicht ausreichend geklärt. Kinder und Jugendliche mit autistischen Störungen können geistig, seelisch und körperlich behindert sein, häufig sind Sie mehrfach behindert. Im Folgenden wird die Zuordnung gemäß SGB in Abhängigkeit von der Art der Behinderung aufgelistet:
Seelische Behinderung
Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht, §§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 35 a SGB VIII wird für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige geleistet.
In der Regel wird bei Diagnose des Asperger-Syndroms Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) geleistet.
Körperliche oder geistige Behinderung
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche das Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII anzuwenden.
Bei frühkindlichem Autismus wird Eingliederungshilfe in der Regel nach dem Recht der Sozialhilfe (SGB XII) gewährt.
Mehrfachbehinderung
Nicht hinreichend geklärt ist die sozialrechtliche Zuordnung bei Kindern und Jugendlichen, die seelisch und zugleich geistig (eventuell auch körperlich) mehrfachbehindert sind. Teilweise wird eine Zuordnung zum Recht der Sozialhilfe vorgenommen, teilweise zum Recht der Kinder- und Jugendhilfe und schließlich gibt es auch die Auffassung, die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der notwendigen Leistungen zu bestimmen.
Urteile zur sozialrechtlichen Zuordnung
- VGH Mannheim, 14.1.2003, 9 S 2268/02- Kanner- Syndrom als seelische
Behinderung nach SGB VIII - OVG Münster, 20.2.2002, 12 A 5322/00- Atypischer Autismus als seelische Behinderung nach SGB VIII
- OVG, 12 ME 474/05 – Frühkindlicher Autismus als seelische
Behinderung gem. § 35a SGB VIII