Autismus Hamburg e.V. wird freundlicherweise durch die GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene gemäß § 20c SGB V von den gesetzlichen Krankenkassen gefördert. Im Jahr 2024 beträgt die Förderung 35.000 Euro.
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Berechtigter Personenkreis
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) …
Seelische Behinderung:
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehende Abweichung der seelische Gesundheit vom dem für das Lebensalter typischen Zustand.
– Feststellung durch fachärztliche Stellungnahme (hat beachtliches Gewicht, siehe auch Nds. OVG, 12 ME 474/05)
– psychischer Störungsbilder nach internationaler Klassifikation [ICD -10 Kapitel V (F)]
– dadurch vorhandene oder zu erwartende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Feststellung obliegt örtlichen Träger der Jugendhilfe
Drohende seelische Behinderung
– Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
– noch keine manifeste Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich
Geistige Behinderung
– Beeinträchtigung in der Gesamtentwicklung und Lernfähigkeit aufgrund genetischer, organischer oder andersartiger Schädigung, die Bedarf an sozialen und pädagogischen Hilfen nach sich zieht
Mehrfachbehinderung (körperlich/geistig/seelisch, s. auch §§ 1-3 EinglVO)
Rechtsgrundlage
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgaben und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.