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Treffen der Elterninitiative

Am jeweils ersten Freitag des Monats um... mehr

Sonderpädagogischer Förderplan Schule für Autisten

In Anlehnung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 2000 haben wir einen umfangreichen sonderpädagogischen Förderplan entwickelt. Es handelt sich bei dem Dokument um ein Word-Formular, das Formular gibt es hier zum Download.

30 TIPPS FÜR LEHRKRÄFTE

Philipp Knorr, Lehrauftragter am Institut für Pädagogische Psychologie der Universität Rostock hat eine umfassende Liste mit 30 Tipps für die Beschulung von autistischen Kindern und Jugendlichen zusammengetragen und uns freundlicherweise die Erlaubnis erteilt das Dokument zu veröffentlichen. Aktuell arbeitet er an einer Studie zu dem in der gegenwärtigen deutschen und internationalen Forschung aufgeführten, aber kaum untersuchten gleichzeitigen Vorkommen von Autismus und hoher intellektueller Begabung.

Herr Knorr ist auch Betreiber der Website www.autismus-hochbegabung.de .

Schulkonzept Autismus Hamburg e.V.

Der Volltext kann unter folgendem Link heruntergeladen werden. 

Schulberatung in Hamburg

Schulberatungsstelle Autismus beim HUK
Haus und Krankenhausunterricht Hamburg

Anfang Oktober 2010 wurde durch die Schulbehörde eine Beratungsstelle Autismus für Hamburger Schüler eingerichtet. Ansprechpartner für Autismus sind Frau Rita Kröger- Prauß und Herr Dr. Birger Siebert vom HUK.

Haus- und Krankenhausunterricht Hamburg
Von-Essen-Straße 82-84
22081 Hamburg
Tel: 04042863-4962
(Sekretariat)

REBUS

ist die Abkürzung für regionale Beratungs- und Unterstützungsstellen der Behörde für Schule und Berufsbildung der Stadt Hamburg. Die REBUS - Teams verstehen sich als Erstansprechpartner für alle Probleme im schulischen Bereich, bei Bedarf wird an spezielle Einrichtungen weiter vermittelt.
REBUS berät 
...
Schülerinnen und Schüler und deren Eltern bei Schulschwierigkeiten. Das können Leistungsprobleme oder auch Konflikte in der Schule sein. Schullaufbahnberatung leistet REBUS in enger Kooperation mit dem Schulinformationszentrum (SIZ).
... Lehrerinnen und Lehrer bei Problemen in ihren Klassen und in besonderen Konfliktsituationen.
... Lehrerkollegien und -teams bei der Gestaltung und Veränderung von pädagogischen Angeboten und Strukturen in der Schule.
REBUS unterstützt
...
Schülerinnen und Schüler Schwierigkeiten beim Lernen zu überwinden, Ängste abzubauen, mit Konflikten umzugehen, den Umgang mit anderen einzuüben.
... Lehrerinnen und Lehrer mit unterrichtsintegrierenden und mit ergänzenden Angeboten für einzelne Schülerinnen und Schüler und führt regionale Fortbildung für Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer durch.
REBUS Einzelunterricht
In Einzelfällen, wenn Kinder aus dem Klassenverband zu fallen drohen oder Tatsachen bestehen, die ein Verbleiben im Klassenverband nicht mehr möglich machen, können die Kinder befristet in den Räumen von REBUS schulersetzend betreut werden.

Link: REBUS Beratungsstellen in den Bezirken

Link: REBUS Ansprechpartner für Schulen

Thema Schulbegleitung

1. Aufgaben eines Schulbegleiters

Ein Schulbegleiter / Integrationshelfer begleitet einen Schüler während eines Teils oder während der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges), um Hilfestellungen zu geben und dessen Defizite zu kompensieren.
Dafür kommen Zivildienstleistende, Frauen die ein freiwilliges soziales Jahr ableisteten oder Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen in Frage.
Schulbegleitung ermöglicht Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen den Besuch der für sie geeigneten Schulform. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung zum Schulbesuch auf individuelle Unterstützung angewiesen sind. Schulbegleitung unterstützt den Betroffenen, die Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten. Sie hilft bei lebenspraktischen Verrichtungen, erledigt die anfallenden Pflegetätigkeiten während der Schulzeit und unterstützt bei der Orientierung im Schulalltag.
Die Aufgaben der Schulbegleitung ergeben sich aus den individuellen Erfordernissen des Schülers.
Bei Kinder und Jugendlichen mit Autismus kann eine Schulbegleitung die autistischen Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sogenannte gestützte Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.

2. Finanzierung eines Schulbegleiters

Zuständig für die Übernahme der Kosten der Schulbegleitung sind die Sozialämter (bei Einstufung als körperlich Behinderter) oder die Jugendämter (bei Einstufung als seelische Behinderung). Eltern die eine Schulbegleitung für ihr Kind benötigen, müssen beim zuständigen Amt einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung stellen.
Empfehlenswert ist es, den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn des Schuljahres zu stellen und bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf gegenüber dem Sozialamt konkret darzulegen. Zur Begründung der Erforderlichkeit des Schulbegleiters sollten vorab unbedingt entsprechende Bestätigungen der Schule und ärztliche Atteste zur Vorlage beim Sozialamt eingeholt werden.
Die Sozialämter stellen jedoch selbst keine Integrationshelfer bereit. Integrationshelfer werden von verschiedenen Trägern von Einrichtungen, deren Adressen den Sozialämtern bekannt sind, zur Verfügung gestellt.
Ob die Kosten einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden können hängt nach der Rechtsprechung davon ab, dass der Schulbegleiter keine Aufgaben in den Kernbereichen der pädagogischen Arbeit des Lehrers übernimmt wie Unterstützung und Überwachung von Aufgabenlösungen und Anleitung zur Arbeit. Übernommen werden können Kosten für Maßnahmen, die für den Betroffenen ein Hilfs- oder Kommunikationsmittel darstellen und dabei unterstützen, die Angebote des Lehrers anzunehmen und zu verarbeiten.
Das Sozialamt entscheidet über die Kostenübernahme mit förmlichem Bescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit, mit Widerspruch bzw. Klage vorzugehen. Bereits zum Einschulungstermin bzw. bei Beginn des Schuljahres sollte die Schulbegleitung zur Verfügung stehen. Wegen der hieraus in der Regel resultierenden Eilbedürftigkeit der Kostenübernahme empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung, unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht zu stellen.

3. Rechtliche Bewertung

Rechtsgrundlage für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe sind in §§ 53, 54 SGB XII. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ zählen. Die Hilfe umfasst danach heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen der Schulbildung zu Gunsten behinderter Kinder und Jungendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Kind oder Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schlupflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Teilweise versuchen die Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter an einer Regelschule mit dem Argument zu verweigern, dass der Schüler eine Förderschule besuchen könne und dort aufgrund der vorhandenen erhöhten sonderpädagogischen Förderung nicht mehr auf einen Integrationshelfer angewiesen sei.
Dies ist unzulässig. Wenn das Kind die Voraussetzungen für den Besuch der Regelschule erfüllt, dann ist der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten des Schulbegleiters verpflichtet. Voraussetzung ist die Fähigkeit des Schülers, aktiv am Unterricht teilzunehmen, also er muss “überwiegend” in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen (nicht den Unterrichtszielen) der Regelschule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen sowie gemeinschaftsfähig sein.
In der Praxis bestehen besonders für Eltern von Kindern mit Autismus Schwierigkeiten, eine geeignete und ausreichend qualifizierte Schulbegleitung zu finden. Von den zuständigen Sozialämtern werden in der Regel nur die Kosten für einen „ungelernten“ Integrationshelfer übernommen. Die besondere Situation von autistischen Kindern, die geprägt ist von Interaktions- und Kommunikationsstörung oder auch von aggressiven Verhaltensweisen, erfordert jedoch unter Umständen die Schulbegleitung durch eine pädagogisch ausgebildete Fachkraft. Ein solcher Anspruch auf eine (teurere) Fachkraft wurde auch bereits im Einzelfall von der Rechtssprechung zugesprochen.

Das Sozialamt kann weder vom Kind noch von den Eltern eine Eigenbeteiligung an den Kosten der Schulbegleitung verlangen.