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Pflegeversicherung

Einleitung
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer geistigen oder seelischen Behinderung auf Dauer in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe bezieht sich auf gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens.

Beantragung
Nach formlosem Antrag durch den Versicherten wird von der Krankenkasse ein Gutachter (MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bestellt. Der Hausbesuch erfolgt meist ca. 4 Wochen nach Eingang des Antrags. Auf Basis der Angaben der Eltern sowie der Begutachtung des Kindes wird auf Grundlage der Begutachtungsrichtlinie die Pflegestufe festgelegt. Man kann die Herausgabe des Gutachtens bei der Krankenkasse beantragen, es besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen das Gutachten einzulegen. Die Krankenkasse leistet dann rückwirkend ab Antragstellung.

Pflegestufen
Pflegestufe I (erhebliche pflegebedürftig)
Der Mehraufwand für die Pflege im Vergleich zu einem gesunden Kind muss mindestens 1,5 Std. pro Tag betragen. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.
Pflegestufe II (schwerpflegebedürftig)
Der Mehraufwand für die Pflege im Vergleich zu einem gesunden Kind muss mindestens 3 Std. pro Tag betragen.  Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
Pflegestufe III (schwerstpflegebedürftig)
Der Mehraufwand für die Pflege im Vergleich zu einem gesunden Kind muss mindestens 5 Std. pro Tag betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflege-bedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.

Leistungen
Die Pflegeversicherung umfasst folgende Leistungskomponenten, die Werte beziehen sich auf das Jahr 2008:

  1. Vergütung der Pflegeleistung in Höhe von monatlich
    Stufe 1 Geldleistung EUR 215, Sachleistung EUR 420
    Stufe 2 Geldleistung EUR 420, Sachleistung EUR 980
    Stufe 3 Geldleistung EUR 675, Sachleistung EUR 1.470 
    auf Antrag an die Krankenkasse entsprechend dem Pflegegutachten. 

  2. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Geldleistung von jährlich maximal EUR 1.470 auf Antrag an die Krankenkasse gegen Nachweis (Quittung über Stunden und Geldzahlung an eine nicht verwandte Person). Der Höchstbetrag ist unabhängig von der  Pflegestufen, Vorraussetzung ist mindestens Pflegestufe 1.

  3. Betreuungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zwar unabhängig von der Pflegestufe, d.h. auch mit "Pflegestufe 0" von monatlich EUR 100 Grundbetrag bei mind. zwei dauerhaften und regelmäßigen Störungen der Alltagskompetenz.
    Ein erhöhter Betrag von monatlich EUR 200 wird bei zusätzlichen dauerhaften und regelmäßigen Störungen in mindestens einem weiteren der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ausbezahlt.
    Den Betreuungsbetrag gibts auf Antrag an die Krankenkasse gegen Rechnung eines Pflegedienstes.

  4. Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
    Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig der Pflege nachgehen und einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 SGB 11 ). Sie erhalten nur dann Leistungen zur sozialen Sicherung, wenn Sie
    - mindestens 14 Stunden in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen
      und
    - höchstens bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind
    auf Antrag bei der Pflegeversicherung.
    Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für ein fiktives Gehalt in % vom Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres:
    Pflegestufe I     26,667% bei mindestens 14 Std./ Woche
    Pflegestufe II     35,555% bei mindestens 14 Std./ Woche
    Pflegestufe II     53,333% bei mindestens 21 Std./ Woche   
    Pflegestufe III 40% bei mindestens 14 Std./ Woche
    Pflegestufe III    60% bei mindestens 21 Std./ Woche
    Pflegestufe III    80% bei mindestens 28 Std./ Woche
    Beispiel:
    Pflegestufe II bei Pflegeaufwand von 22 Std. pro Woche,
    Fiktives Gehalt 53,333% x 2.450 Euro  = 1306,66 Euro pro Monat
    Der Rentenversicherungsbeitrag für ein Gehalt von 1.306,66 Euro wird durch die Pflegeversicherung an die Rentenkasse überwiesen.

  5. Unbezahlte Freistellung
    Sofern der oder die pflegende Angehörige Berufstätig ist und den Pflegebedürftigen als nahen Angehörigen in Häuslicher Umgebung pflegt, hat er oder sie ab 01.07.2008 einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal 6 Monate. Dies gilt für alle Beschäftigten, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Dazu ist dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK einzureichen. Außerdem ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Freistellung die Pflegezeit schriftlich anzukündigen.
    Das Beschäftigungsverhältnis des Pflegenden endet dann mit Beginn der Pflegezeit. Der Arbeitgeber hat eine Abmeldung zu erstellen. Für die  Pflegezeit werden von der Pflegekasse Arbeitslosenversicherungs-beiträge gezahlt. Muss sich der Pflegende selbst versichern, weil  beispielsweise kein Anspruch auf Familienversicherung besteht, zahlt die Pflegekasse auf Antrag einen Mindestbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung.

  6. Kurzzeitige Freistellung
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
    Der Arbeitgeber ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Anderslautende Vereinbarungen müssen jedoch erfüllt werden. Hier dürfte vorrangig der Entgeltanspruch nach Paragraf 616 BGB greifen, er räumt einen Lohnfortzahlungs-anspruch ein, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird.
    Genau das liegt bei einer Arbeitsverhinderung wegen Pflegeorgani-sation vor. Es gibt keine gesetzliche Regelung, was unter einer nicht erheblichen Zeit zu verstehen ist. Als Eckpunkte gelten bei einem Arbeitsverhältnis von
    - bis zu sechs Monaten drei Arbeitstage von
    - mehr als sechs und bis zu zwölf Monaten eine Woche und von
    - mehr als zwölf Monaten zwei Wochen 
    als unerheblich.
    Ein Angestellter, der bei einem Unternehmen bereits länger als zwei Jahre beschäftigt ist, kann einen nahen Angehörigen also zwei Wochen lang pflegen und hat dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wichtig ist jedoch: Dauert die Arbeitsverhinderung länger, besteht für den gesamten Zeitraum keine Lohnfortzahlungspflicht.

    Grundsätzlich kann der Entgeltanspruch nach Paragraf 616 BGB bei Berufsausbildungsverhältnissen nicht ausgeschlossen werden. Ansonsten kann er durch den Arbeitsvertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Es ist jedoch umstritten, ob ein vollständiger Ausschluss bei Formulararbeitsverträgen ohne sachlichen Ausschlussgrund zulässig ist. Darum wird der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Arbeitsvertrag meist auf wichtige Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Todesfall naher Verwandter) beschränkt und darüber hinaus die Regelungen des Paragrafen 616 BGB ausgeschlossen.

  7. Kostenübernahme für behindertengerechten Umbau
    Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
    Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen.
    Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

  8. Gesetzliche Unfallversicherung während der Pflegetätigkeit.

 

Erfahrungsgemäß werden hochfunktionale autistische Kinder, abhängig von der Ausprägung der Behinderung, ín Pflegestufe 1 oder Pflegestufe 2 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft. Das bedeutet, dass die Familie Anspruch auf alle drei Leistungskomponenten hat.

Für die Eltern eines autistischen Kindes empfiehlt es sich, über einen längeren Zeitraum ein Pflegetagebuch zu führen. Die Besonderheit bei Kindern besteht darin, den behinderungsbedingten zusätzlichen Hilfebedarf gegenüber einem nichtbehinderten Kind zu ermitteln. Hierzu gibt es Begutachtungsrichtlinien der Pflegekassen.

Link: Broschüre des Bundes zur Pflegeversicherung von 2008

Link: Begutachtungsrichtlinie zur Pflegeversicherung von 2006

Link: Richtlinie Alltagskompetenz von 2008

Link: Umsetzungsempfehlung Alltagskompetenz von 2008